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LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

§ 1 ALLGEMEINES

(1) Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

(2) Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht.



 

§ 2 ANGEBOTE, LIEFERUNG

(1) Angebote sind - auch bezüglich der Preisangabe - freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeiteten Angeboten hält sich der Verkäufer 30 Tage gebunden.

(2) Für Lieferungen des Verkäufers ist die jeweilige Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten.

(3) Nicht richtig oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Krieg, Aufruhr, Streik, behördliche Eingriffe, Naturkatastrophen, Transportschwierigkeiten, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse befreien den Verkäufer für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Auswirkung von seiner Leistungspflicht. Überschreiten sich daraus ergebene Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Lieferumfangs vom Vertrag zurückzutreten. Bei Vorliegen von durch den Verkäufer zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf vier Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.

(4) Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.



 

§ 3 ZAHLUNG

(1) Die Preise verstehen sich ohne Skonto und zuzüglich Umsatzsteuer. Transportkosten werden zusätzlich berechnet.

(2) Soweit im Einzelfall Skonto vereinbart wird, ist Voraussetzung für die Skontogewährung, dass das Konto des Käufers keine sonstigen fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.

(3) Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt erfüllungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und alle sonstigen Kosten trägt der Käufer.

(4) Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein.
Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von + 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

(5) Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Erfüllung der Zahlungspflichten des Käufers gefährdet erscheinen lassen, ist der Verkäufer - unbeschadet seiner sonstigen Rechte - berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit für ausstehende Lieferungen zu verlangen, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(6) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.



 

§ 4 MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

(1) Die Obliegenheiten der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches gelten mit der Maßgabe, dass der Käufer, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung, alle nicht erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen hat. Ist der Käufer kein Kaufmann, so bestehen Gewährleistungsansprüche nicht, wenn es der Käufer unterlassen hat, offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen.

(2) Handelsüblicher Bruch und Schwund bis zu 7% der gelieferten Warenmenge können nicht beanstandet werden.

(3) Bei fristgerechter Rüge fehlerhafter Ware im Sinne des § 459 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Verkäufer nach seiner Wahl nur zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Hat der Käufer den Verkäufer mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung aufgefordert und ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb dieser Frist fehlgeschlagen, so kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Jegliche Schadenersatzansprüche, insbesondere durch Verletzung der Nachbesserungs- oder Ersatzlieferverpflichtung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

(4) Schadeneratzansprüche des Käufers aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handhabung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(5) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Abweichungen bei Farbe und Struktur, die in der Natur des Materials liegen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Dies gilt insbesondere für bei natürlichem Material vorkommenden Einlagerungen, Flecken, Farbschwankungen und Adern.



 

§ 5 EIGENTUMSVORBEHALTE

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saloziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag zu sehen ist.

(2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird zum Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
Abs. (1) S.2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung gemäß Abs. (3) S.1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Abs. (3) S.2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. (3), (4) und (5) auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.

(6) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. (3), (4) und (5) abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(8) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Wechselprotest oder bei Nichteinlösung eines Schecks erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

(9) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller gesicherten Forderungen des Verkäufers gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.



 

§ 6 GERICHTSSTAND

Ist der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder verlegt er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland oder ist zum Zeitpunkt der Klageerhebung sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt unbekannt, so ist Gerichtsstand für alle Ansprüche und Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Schecklagen, je nach Gegenstandswert das Amtsgericht Bergisch Gladbach bzw. das Landgericht Köln oder nach Wahl des Verkäufers der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.

 


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